Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
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Schutzgut der §§ 185 ff. ist die Ehre. Ehre ist ein höchstpersönliches Rechtsgut, welches untrennbar mit dem sozialen Achtungsanspruch und der personalen Würde des individuellen Menschen verbunden ist. Der Einzelne soll davor bewahrt werden, in seinem ethischen, moralischen und sozialen Wert als Individuum angegriffen zu werden.BGHSt 1, 288; BGHSt 11, 67; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 R. 421
Die für die Klausur wichtigsten Straftatbestände im Rahmen der Ehrverletzungsdelikte sind die §§ 185, 186 und 187.
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Wann Sie anwendbar sind, hängt maßgeblich davon ab, welche Äußerungen wem gegenüber getätigt werden. Die §§ 186 und 187 erfassen lediglich Tatsachenbehauptungen im sog. „Drei-Personen-Verhältnis“. § 185, der nicht gesetzlich festlegt, wann eine Beleidigung verwirklicht sein soll, erfasst demnach das, was übrig bleibt, nämlich Tatsachenbehauptungen im „Zwei-Personen-Verhältnis“ und Werturteile im „Zwei- oder- Mehr-Personen-Verhältnis“.
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Von geringerer Bedeutung im Examen ist die üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens gemäß § 188. Danach unterliegen eine üble Nachrede gemäß § 186 und eine Verleumdung gemäß § 187 einer weitaus strengeren Bestrafung, wenn der Beleidigte eine im politischen Leben des Volkes stehende Person ist und die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen wird. Der Vergiftung des politischen Lebens soll dadurch entgegengewirkt werden, dass politisch motivierte Handlungen, die das öffentliche Wirken des Beleidigten erheblich erschweren, verboten sind.
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Da beleidigungsfähig im Sinne der §§ 185–188 nur lebende Menschen sind, wird die über den Tod fortwirkende Menschenwürde sowie das Pietätsempfinden der Angehörigen in § 189 geschützt. Danach ist strafbar, wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft.
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Von besonderer Bedeutung ist die prozessuale Beweislastregelung in § 190. Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn der Inhalt der behaupteten oder verbreiteten Tatsache eine Straftat ist.
Nach § 193 wird die Straflosigkeit von Handlungen angeordnet, bei denen der „Täter“ berechtigte Interessen wahrnimmt. Die in § 193 normierten Umstände werden als Rechtfertigungsgründe neben §§ 32, 34 StGB angesehen.BGHSt 18, 182; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 477.
In § 194 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Beleidigung auf Antrag verfolgt wird.