In Rheinland-Pfalz wurden Frühjahr 2021 Regelungen erlassen, wonach sich Schülerinnen und Schüler mittels eines Antigen-Schnelltest vor dem Unterricht selbst auf das Coronavirus testen müssen; die Lehrkräfte wurden verpflichtet, die Tests vor- und nachzubereiten, die Schülerinnen und Schüler anzuleiten und sie bei den Selbsttests zu beaufsichtigen. Hiergegen wandte sich ein Gymnasiallehrer, als Begründung gab er daten- und haftungsrechtliche Bedenken an. Zudem sah er seinen Kompetenzen als überschritten und äußerte Sorgen vor erhöhter Infektionsgefahr. Das Land als Dienstherr sah die Weisung hingegen als rechtmäßig an.
Das VG Trier, Urteil vom 08.02.2022 - Az. 7 K 3107/21.TR - entschied nun, die Aufsicht sei eine typische Aufgabe von Pädagogen durch welche der allgemeine Schulbetrieb aufrechterhalten werde. In einem gewissen Rahme gehöre es auch zu Pflichten der Lehrkräfte, die Gesundheit der Schüler sicherzustellen. Dies führe zu keinem höheren Infektionsrisiko als durch den Unterricht selbst. Eine Überforderung sah die 7. Kammer ebenfalls nicht. Die Tests könnten ohne medizinische Vorkenntnisse an sich selbst durchgeführt werden, von den Lehrkräften werde dabei kein besonderer medizinischer Sachverstand verlangt.
Auch die datenschutzrechtlichen Bedenken des teilten die Richter nicht: Dem Lehrer sei es verwehrt, die – vermeintlichen – Rechte der Schülerinnen und Schüler im eigenen Namen geltend zu machen. Im Übrigen dürften die Gesundheitsdaten ja auch weitergegeben werden, um die Ausbreitung der Pandemie einzudämmen und den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten. Durch die Tests würde das Infektions- und Erkrankungsrisiko auf ein zumutbares Maß reduziert. Insgesamt sei das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr damit seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Lehrkräften nachgekommen.